Inhaltsverzeichnis
- TVöD Bund - Entgeltordnung
- Vergütung gemäß TVöD
- Kriterien für Eingruppierung in eine Entgeltgruppe
- Eingruppierung TVöD
- Höher- oder Herabgruppierung in eine Entgeltgruppe / Leistungen
- Das TVÖD Eingruppierungsverfahren – Häufig gestellte Fragen
- Was ist die TVÖD Eingruppierung?
- Wie erfolgt die Eingruppierung?
- Welche Faktoren beeinflussen die Eingruppierung?
- Wie kann eine Eingruppierung überprüft werden?
- Wie können sich Beschäftigte auf eine Eingruppierung vorbereiten?
- Welche Auswirkungen hat eine falsche Eingruppierung?
- Welche Rechtsmittel stehen Beschäftigten bei einer falschen Eingruppierung zur Verfügung?
- Wie können Arbeitgeber eine korrekte Eingruppierung sicherstellen?
- Wie würden 3 Beispiele zur Eingruppierung aussehen?
Eingruppierung TVöD (© blende11.photo / Fotolia.com)
Als Eingruppierung wird die Zuordnung der von einem Arbeitnehmer (Beschäftigten) auszuübenden Tätigkeit zu den Vergütungsgruppen des für ihn relevanten Vergütungstarifvertrages bezeichnet.
Kurzfassung:
Die Eingruppierung im öffentlichen Dienst bezieht sich auf die Einordnung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe gemäß dem maßgeblichen Tarifvertrag. Im vorliegenden Fall des TVöD wird die Eingruppierung durch die Entgeltordnung geregelt, die die Vergütungsgruppen und die Voraussetzungen für eine Eingruppierung festlegt. Die Eingruppierung ist von Bedeutung für die Vergütung des Arbeitnehmers und erfolgt auf Grundlage der Qualifikation und Ausbildung des Arbeitnehmers sowie der Anforderungen der Tätigkeit.
Die Ermittlung der Zuordnung erfolgt durch die Vergütungsordnung, die Tätigkeitsmerkmale, die die gesamte von dem Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit umfassen, und die jeweiligen Entgeltgruppen berücksichtigt. Die Eingruppierung erfolgt transparent und bietet dem Arbeitnehmer eine klare Vorstellung über die Höhe der Vergütung und die nächsten Schritte, insbesondere im Hinblick auf den Aufstieg in höhere Entgeltstufen.
Eine leistungsbezogene Eingruppierung ist nach § 17 Abs. 2 TVöD möglich, wobei hier die Leistungen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Bei der leistungsbezogenen Eingruppierung im öffentlichen Dienst wird die Zuordnung des Beschäftigten zu einer höheren Entgeltgruppe von dessen Leistungen abhängig gemacht. Wenn ein Beschäftigter Leistungen erbringt, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann er in eine höhere Stufe eingruppiert werden. Wenn die Leistungen erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann sich das negativ auf die Eingruppierung auswirken und eine Herabgruppierung zur Folge haben.
Bei Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit der Eingruppierung kann ein Fachanwalt oder Rechtsanwalt mit entsprechender Expertise im Tarifrecht und Entgelttabellen eine wertvolle Hilfe sein.
TVöD Bund - Entgeltordnung
Am 01.10.2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft, der für die Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung von Bund und Kommunen Gültigkeit hat. Die bis dato geltenden Regelungen gemäß des Bundesangestelltentarifes (BAT) sowie die Tarifverträge für Arbeiter der kommunalen Arbeitgeber und des Bundes wurden durch den TVöD weitgehend abgelöst. Damit hat der TVöD Auswirkungen auf viele Beschäftigte und Angestellte bei Bund und Kommunen. Betroffen sind über 2,3 Millionen Beschäftigte und Auszubildende in ganz Deutschland. Mittlerweile konnten sich der Bund und die Gewerkschaften für die Tarifbeschäftigten des Bundes auf eine neue Entgeltordnung zum TVöD einigen, die rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Diese Entgeltordnung (und auch die Entgeltordnung TVöD VKA) regeln die Eingruppierung und Bezahlung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen in Deutschland.
Für die Länder gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der sich vom Inhalt her allerdings kaum vom TVöD unterscheidet.
Die Beschäftigten und Auszubildenden bei Bund und Kommunen werden zwar nach TVöD bzw. TV-L bezahlt. Diese befinden sich aber - wie jeder andere Angestellt auch - in einem Arbeitsverhältnis, welches in der Regel auch nach § 34 TVöD gekündigt werden kann. Nach § 34 Abs. 2 TVöD können aber Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.
Vergütung gemäß TVöD
Immer wieder wird der TVöD in vielen Stellenanzeigen deutschlandweit im Hinblick auf die Vergütung genannt. Wenn man sich auf eine solche Anzeige bewirbt, sollte man sich mit dem TVöD und den jeweiligen Entgeltgruppen auskennen. Seit Inkrafttreten des TVöD besteht eine einheitliche Entgelttabelle für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, insoweit sie Arbeiter, Angestellte oder Pflegebeschäftigte sind. Beamte im Beamtenrecht sind hiervon abzugrenzen.
Für viele Arbeitnehmer bringt die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe mehr Fragen als Antworten mit sich, weil die Entgeltgruppen nicht leicht zu verstehen sind. Statt Klarheit gibt es oft Unklarheiten und Verwirrung über die vielen Tabellen, Buchstaben und Zahlen.
Allerdings ist die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe durchaus transparenter als in vielen anderen Berufen und bringt in puncto Vergütung weitaus mehr Vorteile mit sich. So ist es in anderen Berufen kaum vorhersehbar, ob und wann eine Gehaltserhöhung ansteht und vor allem dann wie hoch diese ausfallen wird. Durch eine Entgeltgruppe kann man jedoch sehr genau sehen und sich darauf einstellen, wann es die nächste "Gehaltserhöhung" gibt und vor allem um wieviel sich das Gehalt erhöht. Daher bringt eine längere Anstellung auf jeden Fall ein höheres Gehalt mit sich.
Auch im öffentlichen Dienst haben sich die Berufsbilder und Anforderungsprofile in den letzten Jahren verändert. Das veraltete Eingruppierungsrecht wurde daher zum Teil umfassend modernisiert. So konnte man erreichen, dass die bisherigen 3.000 Tätigkeitsmerkmale auf ungefähr 1.000 reduziert werden. Dadurch hat man für noch mehr Transparenz gesorgt.
Die Entgelttabelle für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Kommunen setzt sich wie folgt zusammen:
15 verschiedene Entgeltgruppen (1-15)
Zwei Grundstufen (1 und 2)
Vier Entwicklungsstufen (3-6)
Die 9.- 15. Entgeltgruppe der sechsten Entwicklungsstufe findet allerdings nur bei Beschäftigten der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung; für Beschäftigte des Bundes und der Länder ist die fünfte Entwicklungsstufe die höchst erreichbare.
Kriterien für Eingruppierung in eine Entgeltgruppe
Um eine korrekte Eingruppierung vornehmen zu können, müssen einige Kriterien beachtet werden. Auf den ersten Blick sehen die Entgeltgruppen unübersichtlich und kompliziert aus. Allerdings beinhaltet das Ganze ein System.
Ausschlaggebend ist in erster Linie die Qualifikation und die Ausbildung des Arbeitnehmers für die Tätigkeit. Derjenige, der besser ausgebildet ist und damit in der Regel mehr Vorwissen mitbringt, erhält eine umso höhere Entgeltgruppe, in die er einsteigt. Nach dieser Gruppe wird er zunächst bezahlt.
Bei einigen Entgeltgruppen entscheiden die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse über das Vorliegen der Zuordnung der Tätigkeit des Angestellten zu dieser Entgeltgruppe. Von dem jeweiligen Arbeitnehmer sind dann gewisse Fachkenntnisse mitzubringen. Die zur Ausführung seiner Aufgaben benötigten Fachkenntnisse sind immer je Arbeitsvorgang zu beurteilen.
Juraforum.de-Tipp: Die Wochenarbeitszeit eines Beschäftigten ist für die Eingruppierung ohne Bedeutung [BArbG, 28.06.2006, 10 ABR 42/05].
Eingruppierung TVöD
1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung. Der Angestellte erhält seine Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren
Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit entspricht.
Dabei ist zu beachten, dass die jeweilige Tätigkeit mindestens 50% der gesamten Tätigkeiten ausmachen müssen.
Die Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe hängt von der Qualifikation des jeweiligen Beschäftigten ab:
Entgeltgruppe 1-4 : Angelernte beziehungsweise ungelernte Beschäftigte
Entgeltgruppe 5-8 : Beschäftigte mit einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung
Entgeltgruppe 9-12: Beschäftigte mit einem absolvierten Hochschulstudium beziehungsweise Bachelor
Entgeltgruppe 13-15: Beschäftigte mit einem abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudium, einem Masterabschluss oder einem Diplom. Hierbei handelt es sich also umd die höchsten Ausbildungen und Qualifikationen.
Die Entgeltgruppen E1 – E 4 sind vergleichbar mit dem einfachen Dienst bei Beamten und gelten beispielsweise bei Boten oder Helfern in der Justiz.
Die Entgeltgruppen E5 – E8 sind vergleichbar mit dem mittleren Beamtendienst und haben zum Beispiel Gültigkeit bei Altenpflegern, Physiotherapeuten und Kinderpflegern.
Die Entgeltgruppen E9 – E12 sind vergleichbar mit dem gehobenen Dienst bei Beamten. Zu ihnen zählen Diplomingenieure und Lehrer an Grund-, Haupt- und Realschulen.
Die Entgeltgruppen E13 – E15 sind vergleichbar mit dem höheren Dienst bei Beamten und gelten beispielsweise für Dozenten und Lehrer an Gymnasien.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht unbedingt immer scheinbar niedere Tätigkeiten zur Eingruppierung in die niedrigste Entgeltgruppe führen müssen [BArbG, 28.01.2009, 4 ABR 92/07].
Einer Sonderregelung unterliegen die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst: seit dem 01.11.2009 hat für sie eine eigene Entgelttabelle Gültigkeit, die Entgeltstufen von S2 bis S18 beinhaltet.
Die Ermittlung der Zuordnung in die verschiedenen Stufen wird in § 16 TVöD geregelt. Bei einer Neueinstellung wird der Beschäftigte automatisch in die 1. Grundstufe eingeteilt; nach einem Jahr Beschäftigungsverhältnis steigt er automatisch in die 2. Stufe auf. Bleibt das Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber bestehen, erfolgen weitere Aufstiege:
Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2
Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3
Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4
Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5
Bereits in den entsprechenden Tabellen berücksichtigt sind Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege; somit fallen diese im TVöD nicht mehr an.
Höher- oder Herabgruppierung in eine Entgeltgruppe / Leistungen
Eine Höher- oder Herabgruppierung kann ausnahmsweise auch abhängig sein von den Leistungen, die der Beschäftigte erbringt. So kann nach § 17 Abs.2 TVöD die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden, wenn der Beschäftigte Leistungen erbringt, die erheblich über dem Durchschnitt liegen. § 17 Abs.2 TVöD besagt aber auch anders herum, dass bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden kann.
Gemäß § 17 Abs. 2 TVöD kann also auch eine leistungsbezogene Eingruppierung in die Stufen erfolgen, so dass ab der dritten Stufe eine Höher- oder Herabgruppierung in eine andere Entgeltgruppe möglich ist. Bei derartigen Höher- bzw. Herabgruppierungen unterliegen Beschäftigte im öffentlichen Dienst einer neuen Eingruppierung, wobei darauf zu achten ist, dass bei einer Herabgruppierung die Eingruppierung gemäß der vorherigen Stufe erfolgt. Zu beachten ist, dass bei Angestellten des öffentlichen Dienstes eine Herabgruppierung jederzeit ohne eine Änderungskündigung möglich ist, da grundsätzlich kein Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Entgeltgruppe besteht.
Bei einer Höhergruppierung hingegen erfolgt die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe mit einem möglichen Garantiebetrag, welcher in Fällen der Höhergruppierung gezahlt werden muss.
Wird eine Tätigkeit hingegen nur vorübergehend übertragen, kommt es zu keiner neuen Eingruppierung [BArbG, 14.12.2005, 4 AZR 474/04].
Juraforum.de-Tipp: Bei Fragen ist ein Fachanwalt und Rechtsanwalt für Arbeitsrecht der richtige Ansprechpartner; dieser kennt sich mit den gängigen Vorschriften bestens aus und kann bei weitere Problemen, wie zum Beispiel bei Zulagen, im Tarifrecht und Entgelttabellen eine Hilfe sein.
Das TVÖD Eingruppierungsverfahren – Häufig gestellte Fragen
Was ist die TVÖD Eingruppierung?
Die TVÖD Eingruppierung bezieht sich auf die tarifvertraglichen Regelungen für die Entgeltgruppen im öffentlichen Dienst. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) regelt die Bezahlung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst und legt verschiedene Entgeltgruppen fest, die auf Basis von Tätigkeiten und Qualifikationen differenzieren. Die Eingruppierung eines Beschäftigten in eine bestimmte Entgeltgruppe ist somit ein zentraler Faktor für die Bezahlung.
Wie erfolgt die Eingruppierung?
Die Eingruppierung nach TVöD erfolgt aufgrund des Tarifvertrags und der Entgeltordnung. Die Entgeltordnung ist eine Anlage zum Tarifvertrag, in der die Tätigkeitsmerkmale und Anforderungen an die Beschäftigten beschrieben sind. Anhand dieser Tätigkeitsmerkmale wird die Eingruppierung vorgenommen.
Welche Faktoren beeinflussen die Eingruppierung?
Die Eingruppierung wird beeinflusst durch die
- Anforderungen der Tätigkeit,
- die Qualifikation des Beschäftigten,
- die Berufserfahrung und den
- Umfang der Arbeitszeit.
Ein Beschäftigter kann beispielsweise aufgrund von zusätzlichen Qualifikationen oder besonderen Aufgaben in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
Wie kann eine Eingruppierung überprüft werden?
Sollte ein Beschäftigter Zweifel an seiner Eingruppierung haben, kann er diese überprüfen lassen. Hierfür ist in der Regel der Personalrat oder die Personalabteilung des Arbeitgebers zuständig. Der Beschäftigte kann einen Antrag auf Überprüfung seiner Eingruppierung stellen und seine Argumente und Nachweise darlegen. Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Beschäftigten schriftlich mitgeteilt.
Wie können sich Beschäftigte auf eine Eingruppierung vorbereiten?
Beschäftigte sollten sich im Vorfeld über die Anforderungen und Tätigkeitsmerkmale ihrer Stelle informieren und prüfen, ob diese mit der zugewiesenen Entgeltgruppe übereinstimmen. Hierbei können auch Tarifverträge oder Vereinbarungen des Arbeitgebers hilfreich sein. Bei Unklarheiten oder Fragen zur Eingruppierung können Beschäftigte sich an den Personalrat oder die Personalabteilung wenden.
Welche Auswirkungen hat eine falsche Eingruppierung?
Eine falsche Eingruppierung kann für den Beschäftigten negative Auswirkungen auf die Bezahlung und die Karriereentwicklung haben. Ist ein Beschäftigter beispielsweise in eine zu niedrige Entgeltgruppe eingruppiert, wird er unterbezahlt und hat nur begrenzte Aufstiegsmöglichkeiten. Zudem können Ansprüche auf Zulagen oder Sonderzahlungen entfallen, die bei einer höheren Entgeltgruppe vorhanden wären. Eine falsche Eingruppierung kann auch zu Unzufriedenheit und Motivationsverlust führen, was wiederum die Arbeitsleistung beeinträchtigen kann.
Welche Rechtsmittel stehen Beschäftigten bei einer falschen Eingruppierung zur Verfügung?
Beschäftigte können gegen eine falsche Eingruppierung vorgehen, indem sie Einspruch einlegen oder Klage erheben. Zunächst sollte jedoch versucht werden, eine außergerichtliche Einigung mit dem Arbeitgeber zu erzielen. Hierbei können auch Personalräte oder Gewerkschaften unterstützend tätig werden. Sollte keine Einigung erzielt werden, können Beschäftigte Einspruch beim Arbeitgeber einlegen oder Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Wie können Arbeitgeber eine korrekte Eingruppierung sicherstellen?
Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die Eingruppierung ihrer Beschäftigten korrekt erfolgt. Hierfür ist es wichtig, die Anforderungen der Tätigkeiten und die zugewiesenen Entgeltgruppen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Zudem sollten Beschäftigte in die Eingruppierung einbezogen und über die zugewiesene Entgeltgruppe informiert werden. Eine transparente und nachvollziehbare Eingruppierung kann auch dazu beitragen, Konflikte und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Wie würden 3 Beispiele zur Eingruppierung aussehen?
Beispiel 1: Eingruppierung im öffentlichen Dienst
Herr Müller arbeitet als Verwaltungsmitarbeiter bei einer Stadtverwaltung und ist in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Nach einer Neuorganisation seines Arbeitsbereichs sind seine Tätigkeiten komplexer geworden, was seiner Meinung nach eine höhere Eingruppierung rechtfertigt. Er spricht mit seinem Vorgesetzten, der ihm jedoch mitteilt, dass keine höhere Eingruppierung möglich ist. Daraufhin wendet sich Herr Müller an seine Personalvertretung, die eine Überprüfung der Eingruppierung beantragt. Nach Prüfung seiner Tätigkeiten und Anforderungen durch die Gewerkschaft wird er in dieEntgeltgruppe 9 eingruppiert, da seine Tätigkeiten tatsächlich anspruchsvoller und verantwortungsvoller geworden sind.
Beispiel 2: Eingruppierung im Gesundheitswesen
Frau Schmidt arbeitet als examinierte Krankenschwester in einem Krankenhaus und ist in die Entgeltgruppe 7 eingruppiert. Nachdem sie eine Fortbildung zur Fachkrankenschwester absolviert hat, möchte sie eine höhere Eingruppierung beantragen. Ihr Arbeitgeber teilt ihr jedoch mit, dass dies aufgrund der Regelungen im TVöD nicht möglich ist. Frau Schmidt wendet sich daraufhin an ihre Gewerkschaft, die eine Überprüfung ihrer Eingruppierung durchführt und feststellt, dass sie aufgrund ihrer erworbenen Qualifikation in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert werden sollte. Nach einer erfolgreichen Überprüfung wird ihre Eingruppierung entsprechend angepasst.
Beispiel 3: Eingruppierung im Sozialbereich
Herr Schneider arbeitet als Sozialarbeiter in einer gemeinnützigen Einrichtung und ist in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Nachdem er eine Zusatzausbildung zum Sozialpädagogen abgeschlossen hat, beantragt er eine höhere Eingruppierung. Sein Arbeitgeber teilt ihm mit, dass er zwar die Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung erfüllt, jedoch kein entsprechendes Stellenangebot zur Verfügung steht. Herr Schneider entscheidet sich daraufhin, sich auf eine andere Stelle zu bewerben, bei der er entsprechend höher eingruppiert wird.
JuraForum-Tipp: Die TVÖD Eingruppierung ist ein komplexes Thema, das für Beschäftigte im öffentlichen Dienst von großer Bedeutung ist. Eine korrekte Eingruppierung sichert nicht nur eine angemessene Bezahlung, sondern auch Karrieremöglichkeiten und Zulagen. Sollten Beschäftigte Zweifel an ihrer Eingruppierung haben, sollten sie sich an den Personalrat oder die Personalabteilung wenden und gegebenenfalls Rechtsmittel ergreifen, um eine korrekte Eingruppierung sicherzustellen. Arbeitgeber sollten ebenfalls darauf achten, dass die Eingruppierung korrekt erfolgt und transparent kommuniziert wird.
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